Rechtslage der Sodomie im Islam






Im Namen Allahs, des Allerbarmers, des Barmherzigen!
Danke an: www.islamwiki.org
Übersetzt und gekürzt von Granit Istogu & Khalid abdul-Musawwir
Kurzfassung
Unter muslimischen Gelehrten herrscht Konsens darüber, dass Sodomie verboten ist und seit Beginn des Islam als schweres Verbrechen angesehen wird. [1] [2] [3] Die Gelehrten waren sich jedoch nicht einig darüber, wie genau die Strafe für diese Sünde sein sollte. [4] Die Mehrheit ist der Ansicht, dass dies kein Kapitalverbrechen ist und es dem muslimischen Richter (oder dem Staat im heutigen Kontext) überlassen bleibt, über die Bestrafung zu entscheiden [1] [2] [3], -  welcher die islamischen Anordnungen erfüllen wird, Strafen wie Abschreckung usw. anzuwenden. Solche Strafen in muslimischen Rechtssystemen werden als ta’zir-Strafen (Ermessensstrafen) bezeichnet. [2] [5]

Inhalt
1. Qur’an
2. Hadithe
2.1 Sich widersprechende Überlieferungen
3. Die Bestrafung
3.1 Verfassungswidrigkeit in „muslimischen“ Ländern
4. Kritik
4.1. Kein Verbot im Qur’an
4.2 Der Begriff „was ihre rechten Hände besitzen“ und Tiere
4.3 Kein Verbot in authentischen Hadith-Büchern (Kutub al-Sittah)
4.4 „Keine vorgeschriebene Bestrafung“ wird als Erlaubnis ausgelegt
4.5 Shu'bha Al-Arba' (شعبها الأربع)
4.6. Anweisungen zur Reinigung nach dem Akt
4.7 Umstrittene Meinungen der Gelehrten
4.7.1 Kommentar von Imam Al-Nawawī
4.8 Ungültigkeit der Hajj und des Fastens
Referenzen und Fußnoten





1. Qur’an
Qur’an 23:5-7
und ihre Schamteile bewahren; außer gegenüber ihren Gattinnen oder denen, die sie von Rechts wegen besitzen; denn dann sind sie nicht zu tadeln. Diejenigen aber, die darüber hinaus etwas begehren, sind Übertreter.
Wiederholt in Qur’an 70:29-31. Diese Verse erklären alle sexuellen Interaktionen zwischen allen Dingen – außer zwischen einem Mann und einer Frau – als verboten.
Qur’an 7:33
Sprich: „Mein Herr hat nur Schändlichkeiten verboten, seien sie offenkundig oder verborgen, dazu Sünde und ungerechte Gewalttat. Und (Er hat verboten,) daß ihr Allah das zur Seite setzt, wozu Er keine Befugnis herabsandte, und (Er hat verboten,) daß ihr (etwas) von Allah aussagt, was ihr nicht wißet.“
Das arabische Wort Al-Fawahish, das hier als „Schändlichkeiten“ übersetzt wurde, wurde in den Übersetzungen von Dr. Ghali und Muhsin Khan als „rechtswidriger Geschlechtsverkehr“ komplettiert. Ein Teil von Qur’an 6:151 ist in diesem Zusammenhang ähnlich, [2] [3] [6], und es ist unter muslimischen Gelehrten ganz eindeutig ein Konsens, dass Sodomie zur Kategorie „rechtswidriger Geschlechtsverkehr“ gehört. [1] [2] [3] [4]
Das Folgende ist ein Kommentar zu Qur’an 6:151 von Mufti Shafi Usmani:
Das Wort: فواحش (al-fawāhish) ... [wird] normalerweise auf Englisch als unbescheiden, unanständig oder beschämend übersetzt. In der Terminologie des Qur'ān und Hadīth werden diese Wörter verwendet, um jede böse Handlung zu bezeichnen, deren bösartige und ungeordnete Auswirkungen weit und breit reichen. Dies ist die Bedeutung, die Imām Rāghib al-Isfahānī in Mufradāt al-Qur'ān und Ibn Kathīr in An-Nihāyah gegeben haben. Das Verbot von Fuhsh und Fahshā' (Obszönität, Unanständigkeit, Ehebruch, Unzucht, Hurerei oder Greuel oder Sodomie jeglicher Art) taucht im Heiligen Qur’ān immer wieder auf, zum Beispiel in Sūrah An-Nahl, heißt es: ينهى عن الفحشاء والمنكر: (Er verbietet, was schändlich und abscheulich und gewalttätig ist -16:90) und in Sūrah Al-A'rāf heißt es: حرم ربى الفواحش: (mein Herr hat nur Schändlichkeiten verboten -7:33). ... wenn es in dem allgemein und weithin verstandenen Sinne genommen wird, d.h. im Sinne von Unbescheidenheit, dann würde es sich auf Schandtaten und ihre Vorbereitungen beziehen und ebenso auf ihre Mittel und Motive. ... Einige angesehene Exegeten sagen, dass diese äußerlichen Unanständigkeiten sich auf beschämende Handlungen beziehen, deren Übel allgemein bekannt ist und von denen jeder weiß, was es bedeutet. ... in Bezug auf die allgemein vertretene Ansicht schließt es alle offenen und geheimen Methoden der Unbescheidenheit, Unanständigkeit und des Schamakts ein.
Qur’an 6:151 | Mufti Shafi Usmani , Tafseer-e-Ma'riful Qur'an (Englisch) [7]
Verse wie diese sind klare Verbote für „rechtswidrige“ sexuelle Beziehungen und es gibt keine Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen muslimischen Gelehrten darüber, welche sexuellen Beziehungen im Islam erlaubt sind und welche nicht. Da in solchen rechtlich erlaubten Beziehungen Sodomie nicht enthalten ist, ist es logisch, dass solche Verse auch eindeutige Verbote gegen diese Art des Aktes sind.
Qur’an 30:21
Und unter Seinen Zeichen ist dies, daß Er Gattinnen für euch aus euch selber schuf, auf daß ihr Frieden bei ihnen finden möget; und Er hat Zuneigung und Barmherzigkeit zwischen euch gesetzt. Hierin liegen wahrlich Zeichen für ein Volk, das nachdenkt.
Hier wird unter „Gattinnen“ natürlich „Schöpfung, die von derselben Natur ist wie die der Männer, d.h. Frauen“ verstanden – Tiere sind hier logischerweise nicht gemeint.
Ein weiterer Beweis für das islamische Verbot der Sodomie ist das Beispiel von qur’anischen Versen in Bezug auf das Volk Lots. Bei diesen Versen ist klar zu erkennen, dass die „gesetzlich“ erlaubten Partner für Menschen klar definiert wurden und diese Definition keine Tiere beinhaltet:
Qur’an 26:165-166
„...Vergeht ihr euch unter allen Geschöpfen an Männern und lasset eure Frauen (beiseite), die euer Herr für euch geschaffen hat? Nein, ihr seid ein Volk, das die Schranken überschreitet.“

2. Hadithe
Es wurde berichtet, dass Ibn 'Abbas sagte: Der Prophet (ﷺ) sagte: „Verflucht sei derjenige, der seinen Vater beschimpft, verflucht sei derjenige, der seine Mutter beschimpft, verflucht sei derjenige, der jedem außer Allah ein Opfer anbietet, verflucht sei derjenige, der die Grenzmarkierungen ändert, verflucht ist derjenige, der einen Blinden von der Straße irreführt, verflucht ist derjenige, der Sodomie begeht, verflucht ist derjenige, der die Tat des Volkes von Loot tut.“
Musnad Imam Ahmad Bin Hanbal  1875 [8]

Es wurde von Ibn 'Abbas (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtet, dass der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte: „Möge Allah denjenigen verfluchen, der die Grenzmarkierungen ändert. Möge Allah denjenigen verfluchen, der jemand anderem als Allah ein Opfer anbietet. Möge Allah denjenigen verfluchen, der seine Eltern verflucht. Möge Allah denjenigen verfluchen, der sich jemand anderem als seinen Herren zuschreibt. Möge Allah denjenigen verfluchen, der einen Blinden von der Straße stößt. Möge Allah denjenigen verfluchen, der Sodomie begeht. Möge Allah denjenigen verfluchen, der die Tat des Volkes von Loot begeht, möge Allah denjenigen verfluchen, der die Tat des Volkes von Loot begeht.“ - dreimal.
Musnad Imam Ahmad Bin Hanbal  2913 [9]

Es wurde berichtet, dass Ibn Abbas (möge Allah mit ihm zufrieden sein) sagte: Der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte: „Verflucht sei derjenige, der seinen Vater beschimpft; verflucht sei derjenige, der seine Mutter beschimpft; verflucht sei derjenige, der jedem außer Allah ein Opfer darbringt; verflucht sei derjenige, der die Grenzmarkierungen ändert; verflucht sei derjenige, der einen Blinden von der Straße stößt; verflucht sei derjenige, der Sodomie begeht; verflucht sei derjenige, der die Tat des Volkes von Loot begeht.“ Der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte es dreimal in Bezug auf Homosexualität.
Musnad Imam Ahmad Bin Hanbal  2914 [10]

Es wurde von Ibn 'Abbas (RA) berichtet, dass der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte: „Möge Allah denjenigen verfluchen, der die Grenzmarkierungen ändert; möge Allah denjenigen verfluchen, der behauptet, jemand anderem als seinen Herren zu gehören; möge Allah denjenigen verfluchen, der einen Blinden von der Straße stößt, möge Allah denjenigen verfluchen, der jemand anderem als Allah ein Opfer anbietet, möge Allah denjenigen verfluchen, der Sodomie begeht, möge Allah denjenigen verfluchen, der seinen Eltern trotzt, möge Allah denjenigen verfluchen, der die Tat der Leute von Loot begeht.“ - er sagte dies dreimal.
Musnad Imam Ahmad Bin Hanbal  2915 [11]

Ibn Abbas berichtete, dass der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte: „Wer auch immer jemanden sieht, der Beziehungen zu einem Tier hat, tötet ihn und tötet das Tier.“ So wurde zu Ibn Abbas gesagt: „Was ist mit dem Fall des Tieres?“ Er sagte: „Ich habe nichts vom Gesandten Allahs (ﷺ) darüber gehört, aber ich sehe, dass der Gesandte Allahs (ﷺ) es nicht mochte, das Fleisch zu essen oder es zu benutzen, weil so etwas (abscheuliches) mit diesem Tier gemacht wurde“ Tirmidhi sagte: „Wir finden diesen Hadith nur bei 'Amr bin 'Amr über 'Ikrimah und er von Ibn 'Abbas und dieser vom Propheten."
Jami 'at-Tirmidhi  1455 [12]

Abu 'Isa [al-Tirmidhi] sagte: Durch diese Zeile (wajh) ist dieser Hadith bekannt, und Muhammad bin Ishaq berichtete diesen Hadith von 'Amr bin Abi 'Amr, indem er sagte: „Wer die Tat der Menschen Luts begeht, ist verflucht“, erwähnte aber nicht das Töten und in diesem Hadith wurde auch gesagt, dass derjenige, der Verkehr mit einem Tier hat, verflucht ist ...
Jami 'at-Tirmidhi  1456 [13]

Es wurde von Ibn 'Abbas berichtet, dass der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte: „Wer mit einem Mahram-Verwandten Verkehr hat, so tötet ihn; und wer mit einem Tier Verkehr hat, tötet ihn und tötet das Tier."
Sunan Ibn Majah [14]

Ibn 'Abbas (möge Allah mit ihm zufrieden sein) berichtete, dass der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte: „... wenn ihr jemanden findet, der Geschlechtsverkehr mit Tieren hat, so tötet ihn und tötet das Tier.“ Berichtet von Ahmad und den vier Imamen mit einer vertrauenswürdigen Kette von Überlieferern.
Bulugh al-Maram [15]

Der Prophet (Allahs Segen und Friede sei auf ihm) sagte: „Vier Arten von Menschen stehen morgens auf, während sie unter dem Zorn Allahs stehen, und sie schlafen in der Nacht, während sie unter dem Missfallen Allahs stehen.“ Er wurde gefragt: „Wer sind diese, Gesandter Allahs?“ Der Prophet (Allahs Segen und Friede sei auf ihm) antwortete: „Die Männer, die versuchen, Frauen zu ähneln, und die Frauen, die versuchen, Männern zu ähneln (in Bezug auf Kleidung, Verhalten, Sprache), jene Männer, die Verkehr mit Männern haben und diejenigen, die Verkehr mit Tieren haben.“
- Al-Tabrani und Al-Baihaqi, [16]

Der Prophet (Allahs Segen und Friede sei auf ihm) sagte: „Vier Menschen bringen Tag und Nacht Allahs Zorn mit sich.“ Er wurde gefragt: „Wer sind diese, Gesandter Allahs?“ Er antwortete: „Weibliche Männer und männliche Frauen, die Ehebrecher und Sodomisten.“
- Berichtet von Ibn Hajar Al-Haithami bei der Autorität von Abu Hurairah in Majma al-Zawa'id , [17]
2.1 Sich widersprechende Überlieferungen
Abdullah ibn Abbas berichtete: Der Prophet (ﷺ) sagte: „Wenn jemand Geschlechtsverkehr mit einem Tier hat, so tötet ihn und tötet es mit ihm.“ Ich (Ikrimah) sagte: „Ich fragte ihn (Ibn Abbas): Welches Vergehen kann dem Tier zugeschrieben werden?“ Er antwortete: „Ich glaube, er (der Prophet) missbilligte es, dass sein Fleisch gegessen wurde, als ihm so etwas angetan worden war.“ Abu Dawud sagte: „Dies ist keine starke Überlieferung.“
Sunan Abi Dawud  4464 [18]

Ähnliche Überlieferung in Jami 'at-Tirmidhi 1455. [12]
'Asim berichtete von Abu Razin über die Autorität von Ibn 'Abbas und sagte: „Es gibt keine vorgeschriebene Strafe für jemanden, der Geschlechtsverkehr mit einem Tier hat.“ Abu Dawud sagte: „'Ata ist auch so [d.h. „sieht es auch so“].“ Al Hakam sagte: „Ich denke, er sollte ausgepeitscht werden, aber die Zahl sollte nicht die der vorgeschriebenen Strafe erreichen.“ Al-Hasan sagte: „Er ist wie ein Ehebrecher.“ Abu Dawud sagte: „Die Überlieferung von 'Asim beweist die Überlieferung von 'Amr b. Abi 'Amr als schwach.
Sunan Abi Dawud  4465 [19]
Ibn Hajar sagt, dass die Überlieferung (4464) einen Defekt in der Kette hat und die zweite Überlieferung in Abu Dawood (4465) korrekter ist (Talkhis al-habeer). [2] Dr. Ahmad Shafaat stellt mehrere Faktoren fest, welche die Authentizität von Überlieferungen schwächen, die im Falle von Sodomie die Todesstrafe vorschreiben, oder zumindest eine solche Interpretation davon. [20] Er weist auch darauf hin, dass die vier sunnitischen Rechtsschulen einstimmig gegen die Todesstrafe waren und die Ermessensstrafen befürworteten; ein solches Verständnis wäre nicht möglich gewesen, wenn diese Überlieferungen so direkt angenommen worden wären. Andere muslimische Gelehrte sagen, dass es allgemein so verstanden werden kann, dass solche Hadithe „übertriebene Formulierungen als eine Form der Betonung“ beinhalten, da die Schulen des islamischen Rechts zwar eine schwere Strafe für ein solches Verbrechen zuschreiben, aber keine Todesstrafe verhängt wird (Awn al-Ma'bud Sharh Sunan Abi Dawud). [21]
3. Die Bestrafung
Ibn Hajar al-Haytami (gest. 1565–1566 n. Chr.) zählt „Sodomie“ zu seiner Liste der Ungeheuerlichkeiten[22] Hasan Basri und Imam Abu Yusuf argumentierten, dass eine solche Person genauso bestraft werden sollte wie eine Person, die Zina begeht (d.h. Todesstrafe für Verheiratete oder hundert Peitschenhiebe für Unverheiratete). Die Imame Abu Hanifa, Malik und Ahmad sagten, dass eine solche Person eine ta'zir- Strafe (nach freiem Ermessen) erhalten sollte, und dies ist die fundiertere Meinung, da das Töten nicht bewiesen ist. Ibn Hajar vertritt ebenfalls diese Meinung (Talkhis al-Habeer). [2] Imam al-Nawawi interpretierte in seinem Buch al-Majmu' sharh al-Muhadhdhab die Stelle Qur’an 23:5-6 als Verbot der Sodomie und glaubte, dass die Tat Ta'ziri-Strafen rechtfertigte. Er erklärt das Nichtvorhandensein einer Todesstrafe für solche Handlungen und argumentiert, dass nur eine verrückte Person eine solche schamlose Handlung ausführen würde und die Wahnsinnigen keine Hadd-Strafen erhalten. [23] Ibn Qudamah diskutiert ebenfalls Strafen nach freiem Ermesse aus. [24] Ibn al-Qayyim behandelt dieses Thema ebenfalls in seinem Werk „Die Krankheit und die Heilung“. [25]
Die Imame Abu Yusuf und Abu Hanifa erklären, dass das Fleisch eines solchen Tieres nicht gegessen werden sollte. Unter Berufung auf einen Hadith des Propheten, der das Töten von Tieren verbietet, es sei denn, dies geschieht zu einem nützlichen Zweck, sind einige Gelehrte der Meinung, dass ein solches Tier nicht getötet werden sollte. (Entnommen und interpretiert aus Fiqh ul Hadith - Sharh Al-Durar al-Baheya, S. 617/618, Urdu). [2] In einem anderen Hadith hatte der Prophet gesagt, dass das Schlachten eines Tieres nicht zulässig ist, außer um es zu essen. (Talkhis, Muwatta, Abu Dawood in Maraseel) [2]
Kurz gesagt: die Mehrheit ist der Meinung, dass diskretionäre Strafen für Bestialität vorgeschrieben sind, die je nach muslimischem Juristen zeitlich und örtlich unterschiedlich sein können. Es gibt nicht genügend eindeutige Beweise, um die Todesstrafe für solche Fälle zu beweisen. Das Fleisch eines solchen Tieres wird, obwohl es nicht ausdrücklich verboten ist, stark abgelehnt, weshalb einige Gelehrte die Tötung des Tieres fordern, wenn es zur Kategorie der Halāl- Tiere gehört. Wenn das Tier nicht dem Verbrecher gehörte, soll er dem Meister den Preis des Tieres in Form einer Geldstrafe zahlen. Es sollte an dieser Stelle erwähnt werden, dass Gelehrte nicht die absolute Autorität bei der Entscheidung über das islamische Recht sind und deswegen oft unähnlich Gesetze verkünden. Doch in diesem Fall scheint es keine signifikanten Meinungsverschiedenheiten zu geben.
3.1 Verfassungswidrigkeit in „muslimischen“ Ländern
·       Bangladesch: Geldstrafe mit Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren. [26]
·       Brunei: Geldstrafe mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren. [27]
·       Gambia: 14 Jahre Haft. [28]
·       Iran: Ta'ziri-Bestrafung, vom Richter festgelegt. Bei Wiederholungstätern sind die ersten drei Strafen Ta'ziri und beim  vierten Mal wird die Todesstrafe verhängt. [29]
·       Pakistan: Geldstrafe mit einer Freiheitsstrafe von 2-10 Jahren. [30]
·       Palästina: 10 Jahre Haft. [31]
·       Syrien: Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren. [32]
4. Kritik
Im Folgenden sind einige der Kritikpunkte, die von Islamkritikern häufig vorgebracht werden.
4.1 Kein Verbot im Qur’an
Einige Kritiker (insbesondere christliche Missionare) argumentieren, dass Sodomie im Qur’an nicht verboten ist.
Die einfache Antwort auf diesen Vorwurf ist, dass das Verbot durch viele qur’anische Verse – insbesondere durch die anfangs vorgestellten – konstruiert werden kann, vor Allem durch Qur’an 6:151. Für die meisten muslimischen Gelehrten wären Verse wie 6:151 ein klares Verbot der Sodomie. Menschen mit einem unvollständigen Verständnis der Religion oder einer anderen Perspektive können jedoch argumentieren, dass dieser Vers kein explizites Verbot ist.
Darüber hinaus ist es offensichtlich, dass der einzige Grund, warum Qur’an 6:151 in diesem speziellen Kontext von Islamkritikern einfach ohne weiteres abgetan wird, darin besteht, dass eine Person wissentlich oder unwissentlich auf die Bestätigungs- oder Konservatismus-Vorurteile von ihnen hereinfällt. D.h. das einzige, was sie befriedigen könnte, wäre, wenn der Qur’an wie ein Buch der Staatsverfassung geschrieben wäre und sie so etwas wie folgendes lesen könnten: Das Verbot dieser Handlung ist in Band 4, Kapitel 56, Absatz 3, Satz 6 geschrieben, wo es soundso heißt und die Bestrafung ist soundso. Dies ist eine Eigenschaft, die der Qur’an nicht zu haben behauptet.
In jedem Fall gibt es eine Reihe von Handlungen, die im Qur’an weder ausdrücklich verboten noch manchmal gar erwähnt werden. Zum Beispiel sind das Einbrennen von Tieren im Gesicht [33] oder deren Verwendung für die Zielübungen [34] usw. nicht explizit im Qur’an verboten, sondern in der Hadith-Literatur als Verbot vorzufinden. In ähnlicher Weise ist die Art der Verrichtung des Gebets, welche im Allgemeinen jeder muslimische Erwachsene für den Rest seines Lebens fünfmal jeden Tag ausführen muss, weder explizit noch implizit im Qur’an zu finden. Sicherlich haben Handlungen, die buchstäblich Milliarden Mal am Tag wiederholt werden, mehr Recht, in den Qur’an aufgenommen zu werden, als Sodomie – eine Handlung, die von einer Randgruppe von Frevlern durchgeführt wird.
Ähnlich wie beim Verbot von Selbstmord [35] oder bei der Selbstverletzung [36] wird ein allgemeines Verbot erlassen, anstatt bestimmte Methoden zu verurteilen, um diesen Schaden individuell zu erreichen. Für beschämende Taten ist in ähnlicher Weise ein allgemeines Verbot vorgesehen. Obwohl der Qur’an die Hauptquelle des Gesetzes ist, ist er für Muslime nicht die einzige. Die Überlieferungen des Propheten gelten als weitere Erklärung der Religion.
Qur’an 33:36
Und es ziemt sich nicht für einen gläubigen Mann oder eine gläubige Frau, daß sie - wenn Allah und Sein Gesandter eine Angelegenheit beschlossen haben - eine andere Wahl in ihrer Angelegenheit treffen. Und der, der Allah und Seinem Gesandten nicht gehorcht, geht wahrlich in offenkundiger Weise irre.
Es sollte jedoch beachtet werden, dass muslimische Gelehrte sich sehr stark darin unterscheiden, welche Handlungen verboten und welche erlaubt waren, aber der Unterschied in der Interpretation scheint für den Fall der Sodomie nicht vorhanden zu sein.
Einige Kritiker kontrastieren das ausdrückliche Verbot der Sodomie in der Bibel mit dem Fehlen derselben im Qur’an. Es ist interessant, dass sich in solchen Szenarien Christen, die für die Diskontinuität des mosaischen Gesetzes für heutige Christen eintreten, sich wie Muslime in einem ähnlichen „Dilemma“ befinden, weil das ausdrückliche Verbot im Alten Testament der Bibel zitiert wird – das heißt in Exodus, Levitikus und Deuteronomium [37] – und nicht im Neuen Testament. [38]
Keith Plummer, der ein Paper zu diesem Thema verfasste, zitierte Thomas Schmidt, welcher bei der Diskussion über das Verbot der Homosexualität erklärte:
„Eine biblische Sicht der Sexualität hängt nicht von Listen verbotener Aktivitäten ab, sondern von der Durchdringung und Vernünftigkeit einer bestätigten Aktivität: der heterosexuellen Ehe.“ [39]
Ein weiterer interessanter Punkt der Gemeinsamkeit ist, dass die christlichen Gelehrten der Diskontinuität die Verbote gegen Homosexualität als Grundlage für die Folgerung des Verbots der Sodomie verwenden. Einige muslimische Gelehrte folgen zufällig einer ähnlichen Logik und werden von anderen – unter anderem auch von christlichen Missionaren – dafür kritisiert.
4.2 Der Begriff „was ihre rechten Hände besitzen“ und Tiere
Mehrere Qur’anverse verwenden den Begriff „was ihre rechten Hände besitzen“ (أَوْ مَا مَلَكَتْ أَيْمَانُهُمْ) für Sklavinnen. Einige Kritiker behaupten, dass dieser qur’anische Begriff auch für die Besitztümer eines Individuums (wie Tiere, Land usw.) verwendet wird und weil der Qur’an die Intimität zwischen einem muslimischen Mann und dem, was seine „rechte Hand“ besitzt, zulässt erlaube der Islam die Sodomie. Darüber hinaus gäbe es ja auch die Verwendung des Wortes „Besitz“ in Qur’an 3:14 [40] ebenfalls in Bezug auf Tiere; zusammen mit dem Kommentar des Exegeten Muhammad Asad zu Qur’an 23:6 [41] versuchen die Islamkritiker, eine solche Schlussfolgerung zu stützen.
Das Problem jedoch ist, dass dieser Begriff nirgends im Qur’an für Tiere verwendet wird. [42] Der Begriff wird für Sklaven verwendet, wenn der Qur’an Diskussionen über Themen wie Regeln für das Einholen der Erlaubnis vor dem Betreten privater Wohnungen führt, [43] oder die Kopfbedeckung (Hijab) für Frauen, die in Gegenwart von Sklaven unnötig sind, [44] [45] [46] oder das Heiraten gläubiger Sklavinnen [46] oder die Berücksichtigung der Intimität zwischen Männern und ihren Sklavinnen [47] [48] [49] oder Mitarbeitern, für die es vorgeschrieben wird, dass sie Güte erfahren sollen, [50] oder die Verweigerung der Meister, ihren Reichtum auf ihre Sklaven zu verteilen, [51] [52] oder der Abschluss von Freiheitsverträgen für Sklaven [53]. Die getätigten Kontexte beinhalten nicht die Erlaubnis, den Ausdruck für etwas anderes als für Menschen zu verwenden
Darüber hinaus argumentierte Muhammad Asad in seinem Kommentar, dass dieser Begriff verwendet wurde, um „diejenigen zu bezeichnen, die sie zu Recht durch Ehe besitzen“, d.h. beide Personen eines Ehepaares oder Sklaven beider Geschlechter - im Gegensatz zu der Mehrheitsmeinung, die den Begriff so interpretiert, dass er sich nur auf Sklaven bezieht. [54] Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er Tiere jemals  zu diesem Begriff zugeordnet hat. Darüber hinaus bezieht sich Qur’an 3:14 auf Materialien, die von Männern gewünscht oder begehrt werden, und enthält keine Definition für „Besitztümer der rechten Hand“ oder gar „Besitztümer“. Von den 54 verschiedenen Übersetzungen des auf islamawakened.com aufgezählten Verses anstelle von Wörtern wie Genuss, Proviant und Komfort verwenden nur 6 zufällig das Wort „Besitz“.
4.3 Kein Verbot in authentischen Hadith-Büchern (Kutub al-Sittah)
Es wird argumentiert, dass das Verbot der Sodomie in den authentischsten Hadith-Werken nicht existiert.
Zwar sprechen die beiden authentischsten Hadith-Werke nicht über dieses Verbrechen, aber dieses Argument ist im Wesentlichen ein Ablenkungsmanöver [55], da sechs Bücher in Betracht gezogen werden können, als Teil des anerkannten Kanons des sunnitischen Islam - namens Kutub al-Sittah (sechs Bücher) – zu sein.
Wie unter der Überschrift 2. Hadithe  bereits demonstriert wurde, beinhalten die Werke Jami’at-Tirmidhi, Sunan Abi Dawud, Sunan Ibn Majah, die Teile des Kutub al-Sittah - obwohl Sunan Ibn Majah nicht allgemein als solche akzeptiert wird – Überlieferungen, welche die Sodomie verurteilen.
4.4 „Keine vorgeschriebene Bestrafung“ wird als Erlaubnis ausgelegt
Die Behauptung hier ist, dass der Islam keine „vorgeschriebene“ Strafe für Sodomie kennt und dieser Akt  daher erlaubt sein muss.
Dies ist ein Non-Sequitur-Irrtum [56]. Personen, die dieses Argument vorbringen, irren sich wahrscheinlich bei dem Wort „vorgeschrieben“ innerhalb des Zusammenhangs. Es gibt tatsächlich nur fünf Verbrechen, über die gesagt werden kann, dass es eine Art Einstimmigkeit in Bezug auf vorgeschriebene Strafen aus dem Qur’an gibt - nämlich: rechtswidriger Geschlechtsverkehr (Unzucht, Ehebruch), falsche Anschuldigung des rechtswidrigen Geschlechtsverkehrs, Weintrinken (Alkoholkonsum), Diebstahl und Raub (oder bewaffnete Angriffe). [57] Bei anderen Strafen, deren Quelle die Hadithe sind, gibt es normalerweise kleine oder große Meinungsverschiedenheiten.
Es ist wahr, dass Sodomie keine bereits vereinbarte oder vorher festgelegte Bestrafung hat, jedoch ist die Mehrheit der muslimischen Gelehrten der Ansicht, dass es im Ermessen des Juristen liegt, eine Bestrafung festzulegen, die sich in Abhängigkeit von Zeit und Ort ändern könnte. Es gibt viele andere Verbrechen, für welche die gleiche Methode angewendet wird, wie Lügen, Lästern, riba usw.
Ein interessanter Fall der Rosinenpickerei [58] wird deutlich, wenn Kritiker versuchen, Dr. Ahmad Shafaats Artikel [20] zu verwenden, um die Schwäche der Hadithe zu zeigen, die scheinbar die Todesstrafe aufgrund der Sodomie fördern. Obwohl Dr. Shafaat nur gegen die Verschreibung der Todesstrafe für bestimmte Verbrechen argumentiert, behandelt er weder die Frage, ob diese Verbrechen selbst sündhafte Taten sind, noch ob andere Strafen anstelle der Todesstrafe angewendet werden. Diese Kritiker ignorieren völlig den Part, in dem eindeutig irgendeine Form der Bestrafung vorgeschlagen wird.
... Ibn Abbas, der sagte: „Es gibt keine vorgeschriebene Strafe für jemanden, der Geschlechtsverkehr mit einem Tier hat.“ Abu Da'ud sagte: „'Ata hat das auch gesagt.“ Al-Hakam sagte: „Ich denke, er sollte ausgepeitscht werden, aber die Zahl sollte nicht die vorgeschriebene Strafe (für zina', d.h. 100 Peitschenhiebe) erreichen.“ Al-Hasan sagte: „Sie ist wie [bei] al-zan.“ Abu Da'ud sagte: „Dieser Hadith von 'Asim schwächt den Hadith von 'Amr bin 'Amr.“ (Abu Da'ud 3872) [20]
Dieser Hadith ist der gleiche, den Sunan Abi Dawud 4465 zuvor erwähnte.
Im Grunde genommen werden der erste Teil (d.h. keine vorgeschriebene Bestrafung) und der dritte Teil, der Abu Da'uds Befürchtungen für die Todesstrafe zeigt, verwendet, um das Konzept der Erlaubnis der Sodomie im Islam zu unterstützen, aber der mittlere Teil, der klar über die empfohlene Bestrafung – Auspeitschen – spricht, wird in der Gesamtheit ignoriert. Darüber hinaus behauptet Dr. Ahmad Shafaat in demselben Artikel auch, dass fāhishah aus Qur’an 7:33, 6:151 und anderen Stellen auch Sodomie bedeuten kann; dies ist ein weiterer Punkt, der ignoriert wird (obwohl es möglich ist, dass dieses Argument von den Kritikern übersehen wurde, da es weiter unten auf der Seite steht).
4.5 Shu'bha Al-Arba' (شعبها الأربع)
Einige Kritiker argumentieren, dass die Worte Shu'bha Al-Arba', was „vier Teile“ bedeutet und in einigen prophetischen Überlieferungen vorkommt und für die Person verwendet wird, mit der ein Mann Verkehr hat, darauf hinweisen, dass auf Sodomie Bezug genommen wird.
Auch dies kann als unterdrückter Beweisfehler ausgelegt werden, da diese Kritiker unter Berücksichtigung der zweideutigen Überlieferungen – mehr für die Kritiker als für die Muslime selbst – jene Überlieferungen auslassen, bei denen neben den Worten „vier Teile“ eindeutig die Worte „der Frau“ oder „der Ehefrau“ Inhalt sind.
... Abu Huraira berichtete : Der Prophet (ﷺ) sagte: „Wenn ein Mann zwischen den vier Teilen einer Frau sitzt und den Geschlechtsverkehr mit ihr ausgeführt hat, so wird das Bad obligatorisch."
- Sahih al-Bukhari  291 [59]
Die Behauptung der Kritiker macht keinen Sinn, da die Position für den Verkehr mit einem Tier es für den Menschen generell schwierig, wenn nicht unmöglich macht, „zwischen den vier Teilen“ eines Tieres zu sein. Eine solche Aktivität müsste von hinten und nicht von vorne durchgeführt werden. Dies schwächt die anomalen Interpretationen der Kritiker weiter.
Das arabische Wort Shu'bha (شعبها) wird von Kritikern als Beine übersetzt, was eine mögliche Übersetzung ist, aber definitiv nicht die einzige. Das Wort kann auch Säulen, gerade Position, Rang, gerade Stöcke usw. bedeuten. Online-Übersetzungen übersetzen es normalerweise als „Menschen“ [60], aber einige enthalten auch „Zweig“. Die oben genannten Hadith-Übersetzer haben es als „Teile“ übersetzt. Zusätzlich ist anzumerken, dass „Bein“ wortwörtlich „Saaq“ (ساق) bedeutet, „Saaqaan“ (ساقان) für zwei Beine steht und „Siqaan“ (سيقان) der Plural von Bein ist, welcher drei oder mehr ist.
Zusätzliche „klare“ Überlieferungen:
Abu Hurairah berichtete, dass der Gesandte Allahs (Allahs Segen und Friede seien auf ihm) sagte: „Wenn jemand zwischen den vier Teilen einer Frau sitzt und die Teile (des Mannes und der Frau), die beschnitten sind, sich zusammenschließen, wird das Bad obligatorisch.“
Sunan Abi Dawud  216 [61]

Es wurde von Abu Hurairah berichtet, dass der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte: „Wenn (ein Mann) zwischen den vier Körperteilen seiner Frau sitzt und sich anstrengt, wird Ghusl obligatorisch.“
Sunan an-Nasa'i [62]

Es wurde von Abu Hurairah berichtet, dass der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte: „Wenn (ein Mann) zwischen den vier Körperteilen seiner Frau sitzt und sich anstrengt, wird Ghusl obligatorisch.“ ...
Sunan an-Nasa'i [63]
Die Überlieferungen, die „mehrdeutig“ sind:
… Sie [Aisha] antwortete: Du bist auf eine gut informierte gestoßen! Der Gesandte Allahs (ﷺ) sagte: „Wenn jemand inmitten von vier Teilen (der Frau) sitzt und sich die beschnittenen Teile berühren, wird ein Bad obligatorisch.“
Sahih Muslim  349 [64]

Von Abu Hurairah wurde berichtet, dass der Gesandte Allahs sagte: „Wenn ein Mann zwischen den vier Teilen (Arme und Beine seiner Frau) sitzt und Geschlechtsverkehr hat, ist ein Bad obligatorisch.“
Sunan Ibn Majah [65]
4.6. Anweisungen zur Reinigung nach dem Akt
Das häufigste Argument, um die Zulässigkeit von Sodomie im Islam zu beweisen, ist, dass, da islamische Rechtstexte über die Verfahren zur Reinigung oder Reinigung nach einem solchen Verbrechen sprechen, die natürliche Schlussfolgerung lautet, dass Sodomie theologisch geduldet wird.
Dieses Argument ist eine Kombination aus AblenkungsmanöverNon-Sequitur und einem Fehlschluss [66].
Non sequitur, weil die Behauptung keine natürliche Schlussfolgerung aus den bereitgestellten Tatsachen ist, ähnliches Beispiel: wenn man jemanden schlägt und die Entschuldigung empfohlen ist, macht dies das Schlagen nicht „in Ordnung“. Auch wenn eine Person sich jedes Mal nach dem Schlagen entschuldigt, bedeutet das nicht, dass die Person solange Personen schlagen darf, solange sie sich entschuldigt. Ein Ablenkungsmanöver, weil der Behaupter den Leser von der Tatsache ablenkt, dass er keine direkten expliziten Beweise für die Erlaubnis der Sodomie aus authentischen Primärquellen des islamischen Rechts liefern konnte. Fehlschluss, weil die notwendige Bedingung für das Vorhandensein eines Reinigungsverfahrens nach der Begehung der Sodomie keine ausreichende Bedingung für den Nachweis der Rechtmäßigkeit der Sodomie ist.
Entscheidungen wie diese existieren, weil Juristen die Verantwortung haben, Verfahren für so viele religiös-rituelle Handlungen wie möglich zu definieren, egal wie unwahrscheinlich sie auch sein mögen. Es wird seitens der Kritiker argumentiert, dass die Definition der Reinigungsverfahren für den Fall, dass die Geschlechtsteile des Verstorbenen berührt werden, keine Zulage impliziert, sondern Antworten auf Fragen, die wahrscheinlich von Personen stammen, die mit dem „Waschen und Umhüllen des Verstorbenen“ beauftragt sind - ähnlich sei dies der Fall für den Akt der Sodomie. Das heißt: Juristen definieren Verfahren als Antwort auf Fragen von Menschen, die  wahrheitsgemäß oder aufgrund von Gerüchten von solchen Handlungen hören, damit solche Kriminellen nicht geistig unrein bleiben und daher für den Rest ihres Lebens keine Gebete verrichten können.
Es ist auch Tatsache, dass im Allgemeinen die Abschnitte über die Reinigung / Reinigung des Körpers und die über Bestrafungen in Büchern des fiqh (islamisches Recht) voneinander getrennt sind. Rechtsgrundsatz wird angewandt, der besagt: „Was klar ist, bedarf keiner Klärung.“ Anscheinend herrscht unter muslimischen Gelehrten Einstimmigkeit darüber, dass der Verkehr mit einem Tier abscheulich, abstoßend und verabscheuungswürdig ist, je nach natürlicher menschlicher Disposition (fitra), Vernunft und dem heiligen Gesetz. Es besteht kein Zweifel an der Sünde einer solchen Handlung. [21] Die Schlussfolgerungen nach dem Lesen solcher einzelnen Abschnitte basieren normalerweise auf Prämissen oder zugrunde liegenden Voraussetzungen, die, wenn man das Material nicht kennt, oft falsch sein können. Dies ist auch der Fall für dieses Szenario.
Ein absurdes Beispiel wird gegeben, um die Irrtümer hier zu beseitigen. Das US-amerikanische „Child Welfare Information Gateway“ hat eine Veröffentlichung mit dem Titel: Gründe für die unfreiwillige Beendigung der elterlichen Rechte. [67] Es werden die staatlichen Gesetze erklärt, die eine rechtliche Grundlage für die Beendigung des Elternrechts in bestimmten Fällen bilden. Das folgende Zitat stammt direkt aus dieser Veröffentlichung für den Bundesstaat Alabama:
Wenn das Gericht anhand klarer und überzeugender Beweise feststellt, dass die Eltern eines Kindes nicht in der Lage oder nicht bereit sind, ihrer Verantwortung gegenüber ihrem Kind nachzukommen, kann es die elterlichen Rechte der Eltern beenden. Bei dieser Entscheidung berücksichtigt das Gericht Folgendes, ist jedoch nicht darauf beschränkt:
... Der Elternteil hat das Kind gefoltert, missbraucht, grausam geschlagen oder auf andere Weise misshandelt oder versucht, das Kind zu foltern, zu missbrauchen, grausam zu schlagen oder auf andere Weise zu misshandeln, oder das Kind ist in klarer und gegenwärtiger Gefahr, auf diese Weise gefoltert oder missbraucht, grausam geschlagen oder auf andere Weise misshandelt zu werden, wie die Behandlung eines Geschwisters zeigt.
... Der Elternteil hat Folgendes begangen:
Mord oder Totschlag an einem anderen Kind dieses Elternteils
Beihilfe, Anstiftung, Versuch, Verschwörung oder Aufforderung, einen Mord oder Totschlag an einem anderen Kind dieses Elternteils zu begehen
Ein Verbrechen oder Missbrauch, der zu einer schweren Körperverletzung des überlebenden Kindes oder eines anderen Kindes dieses Elternteils führt
Eine unerklärliche schwere Körperverletzung des Kindes war das Ergebnis eines vorsätzlichen Verhaltens oder einer vorsätzlichen Vernachlässigung des Elternteils. [68]
Das oben Gesagte wird wahrscheinlich von Anwälten verfasst, die sorgfältig darauf achten müssen, dass sie keine Lücken im Wortlaut hinterlassen, aber dennoch hier dieselbe trügerische Logik anzuwenden, die für die Entscheidungen muslimischer Gelehrter verwendet wird, wobei diese bei ihrer Formulierung nicht so sehr besorgt sind, wäre derselbe Fehler. Denn hier kann argumentiert werden, dass die Gesetze des US-Bundesstaates es Eltern erlaubt, ihre Kinder „zu foltern, zu missbrauchen, grausam zu schlagen oder auf andere Weise zu misshandeln“ oder ein Kind zu ermorden oder zu töten oder in dieser Sache zu helfen, zu begünstigen, versuchen, anzustiften oder das Kind zu Ermorden oder eine „schwere Körperverletzung“ zu verursachen. Selbst wenn das Gesetz dies nicht zulässt – so müssten Islamkritiker anhand dieses Gesetzes schlussfolgern, dass anscheinend die einzige Strafe, der sich die Eltern gegenübersehen, die Beendigung ihrer elterlicher Rechte ist.
4.7 Umstrittene Meinungen der Gelehrten
Das islamische Recht ist nicht abhängig von der individuellen Argumentation oder Interpretation eines modernen oder klassischen muslimischen Gelehrten.
Handlungen von Muslimen, unabhängig davon, ob sie im Namen des Islam oder im Namen Gottes stehen oder nicht, sind nicht mit normativem authentischem Islam gleichzusetzen. Letzteres ist das Kriterium, um solche Maßnahmen zu bewerten und zu beurteilen, ob und in welchem ​​Umfang sie damit vereinbar sind oder nicht. - Dr. Jamal Badawi
Ob ein muslimischer Gelehrter an die Erlaubnis der Sodomie glaubt oder nicht – wenn ein solcher „Gelehrter“ keine Beweise aus authentischen Primärquellen des Islam liefern kann, kann eine solche Argumentation nicht als in der Religion begründet angesehen werden.
4.7.1 Kommentar von Imam Al-Nawawī
Es wird argumentiert, dass Al-Nawawi in seiner Exegese eines bestimmten Sahih Muslim-Hadith in Bezug auf Shu'ba Al-Arba davon spricht, sich nach jeder Art von Geschlechtsverkehr zu reinigen, weswegen er auch glaube, dass unter Shu'bha Al-Arba auch die vier Beine eines Tieres zu verstehen sind oder dass Sodomie im Islam erlaubt ist oder sogar beides.
Der Imam gibt die Uneinigkeit der Gelehrten über die Bedeutung von Shu'bha Al-Arba zu, aber keine der unterschiedlichen Meinungen, die er erwähnt, enthält vier Beine oder irgendetwas anderes, was darauf hindeutet, dass ein Tier anstelle einer menschlichen Frau gemeint wird.
Die Schlussfolgerung der Rechtmäßigkeit der Sodomie aufgrund des Vorhandenseins von Anweisungen zum Waschen nach der Tat leidet unter den gleichen Irrtümern wie zuvor erörtert. Darüber hinaus schreibt Imam Al-Nawawi über das Eindringen des Peniskopfes: egal „ob es absichtlich oder gewaltsam getan wurde“, so würde dies das Waschen erfordern. Mit der fehlerhaften Interpretation des Kommentars von Al-Nawawi durch die Kritiker wird es auch gerechtfertigt, dass ein gewaltsames Eindringen, das als sexueller Übergriff verstanden werden kann, ebenfalls in der Religion erlaubt ist. Wenn die Kritiker das Thema Sodomie für einen Moment außer Acht lassen, werden sie es äußerst schwierig – wenn sie weiterhin ihre trügerischen Argumente verwenden – bis hin zu unmöglich finden – durch objektive Denkweise – die Zulässigkeit einer solchen Handlung im Islam zu beweisen.
Darüber hinaus steht dieser Hadith in der Kategorie „Das Buch der Menstruation“ [69] in Sahih Muslim, wo der Schwerpunkt der Fragen auf der Sauberkeit liegt, nachdem Handlungen durchgeführt wurden, die einen muslimischen Erwachsenen rituell unrein machen würden. Dies ist nicht „Das Buch der gesetzlichen Strafen“ [70] oder „Das Buch der Gerichtsentscheidungen“ [71] oder ein anderes Kapitel, das sich mit Strafen oder der Erlaubnis / des Verbots von Handlungen befasst. Daher scheint Imam Al-Nawawi keinen Grund zu haben, die Bestrafung der Sodomie in seine Exegese dieses Hadith aufzunehmen, unabhängig davon, ob er daran glaubte oder nicht. Diese Argumente kommen zu der Tatsache hinzu, dass Al-Nawawi über die Rechtfertigung von Ta'zir-Strafen für Sodomie schrieb, vgl. 3. Die Bestrafung.
4.8 Ungültigkeit der Hajj und des Fastens
Es wird behauptet, dass einige muslimische Gelehrte der Meinung sind, dass der Hajj (obligatorische Pilgerreise nach Mekka) und das Fasten eines muslimischen Erwachsenen nicht wegen Sodomie ungültig werden, was natürlich zu dem Schluss führe, dass der Islam eine tolerante Sicht bezüglich dieser Tat habe.
Behauptungen wie diese sind das Ergebnis eines Unverständnisses darüber, wie islamisches Fiqh funktioniert. Muslimische Gelehrte können religiöse Entscheidungen nicht nur auf der Grundlage ihrer persönlichen Launen und Wünsche treffen. Sie benötigen einen ähnlichen Präzedenzfall in den Quellen des islamischen Rechts oder Qiyās (Analogieschluss) [72] oder eine andere religiöse / rechtliche Begründung, bevor sie eine bestimmte Entscheidung verkünden.
Dies ist keine Angelegenheit des Konsens unter muslimischen Gelehrten, aber diejenigen, die eine solche Entscheidung unterstützen, tun dies wahrscheinlich, weil es nicht genügend Beweise aus ursprünglichen islamischen Quellen gibt, welche die Ungültigkeit dieser religiösen Praktiken in solchen Fällen eindeutig belegen. Dies geschieht manchmal, wenn es keine verlässlichen Beweise dafür gibt, dass der Prophet eine Sache für ungültig erklärt hat, und daher zögern die Gelehrten auch, etwas zu verkünden, insbesondere wenn es darum geht, eine negative Entscheidung zu verkünden (d.h. Entscheidungen über Entkräftigungen, Beschränkungen, Bestrafungen usw.). Maalik und Abu Hanifah waren der Meinung, dass Sodomie den Hajj nicht ungültig macht, während Ash-Shaafi’i und Abu Thawr der entgegengesetzte Ansicht waren. In Bezug auf das Fasten war eine der Meinungen des Shaafi, dass das Fasten nicht ungültig wird. Daher gibt es zwei gegensätzliche Meinungen und die Angelegenheit ist offen für Ijtihad (Bemühung um ein Urteil). [73]
Es gibt genügend Beweise für das Verbot im Fall des Verkehrs zwischen Menschen, [74] [75] [76] weswegen wohl einige Gelehrte die Ansicht haben, dass diese Dinge in Bezug auf Sodomie auch ungültig werden, doch offenbar reicht laut Ansicht anderer Gelehrter dies nicht als Beweis aus.
Allah weiß es am besten!



Referenzen und Fußnoten
[1] Azam, Tabraze. „Does Islam Condone Bestiality?“. IslamQA. Überprüfung und Genehmigung, Faraz Rabbani. Abgerufen am 04.09.2020.
[2] „Two ahadeeth from Abu Dawud contradicting?“. Multaqa Ahl al-Hadith. 05.11.2010. Abgerufen am 04.09.2020.
[3] „Punishment of having sex with an animal“. Islam Web. 18.02.2013. Abgerufen am 04.09.2020.
[4] „Ruling on bestiality and sex with a corpse in Islam“. Islam web. 07.01.2015. Abgerufen am 04.09.2020.
[5] Madkoar, Mohammed Salam. „Human Rights from an Islamic Worldview – An outline of Hudud, Ta'zir & Qisas“. Al-Muhajabah. Abgerufen am 04.09.2020.
[6] Qur’an  6:151 
[7] Mufti Shafi Usmani, Tafseer-e-Ma'riful Qur'an (Englisch), Band 3, S. 501-502 
[8] Musnad Imam Ahmad Bin Hanbal 1875, Vol. 2, Hadith 1875 (englische Referenz)  | Klassifizierung: Hasan isnad (Darussalam); Hasan (Shu'ayb Arna'oot)Sahih isnad (Ahmed M. Shakir)Sahih (Albani)
[9] Musnad Imam Ahmad Bin Hanbal 2913, Hadith 2915 (arabische Referenz), Bd. 3, Hadith 2913 (englische Referenz)  | Klassifizierung: Hasan isnad (Darussalam); Hasan isnad, Sahih-Erzähler bis auf einen, Hasan-Hadith (Shu'ayb Arna'oot)Sahih isnad (Ahmed M. Shakir) 
[10] Musnad Imam Ahmad Bin Hanbal 2914, Hadith 2916 (arabische Referenz), Bd. 3, Hadith 2914 (englische Referenz)  | Klassifizierung: Hasan isnad (Darussalam); Hasan isnad (Shu'ayb Arna'oot); Sahih isnad (Ahmed M. Shakir) 
[11] Musnad Imam Ahmad Bin Hanbal 2915, Hadith 2917 (arabische Referenz), Bd. 3, Hadith 2915 (englische Referenz)  | Klassifizierung: Jayyid isnad (Darussalam); Jayyid isnad (Shu'ayb Arna'oot); Sahih isnad (Ahmed M. Shakir)  
[12] Jami' at-Tirmidhi 1455, Buch 17, Hadith 38 (In-Book-Referenz), Bd. 3, Buch 15, Hadith 1455 (englische Referenz) | Klassifizierung: Hasan (Darussalam) 
[13] Jami' at-Tirmidhi 1456, Buch 17, Hadith 40 (In-Book-Referenz), Bd. 3, Buch 15, Hadith 1456 (englische Referenz)  | Klassifizierung: Hasan (Darussalam) 
[14] Sunan Ibn Majah,  Buch 20, Hadith 2661 (arabische Referenz), Bd. 3, Buch 20, Hadith 2564 (englische Referenz)  | Klassifizierung: Sahih (Darussalam)  
[15] Bulugh al-Maram,  Buch 10, Hadith 1216 (arabische Referenz), Buch 10, Hadith 1255 (englische Referenz)
[16] „Qur'anic Ayahs and AHadiths on Homosexuality“. Al-Tawbah. Abgerufen am 04.09.2020.  
[17] Dhahabi, Imam Shamsu ed-Deen. Chanicka, Jeewan, hrsg. Major Sins (PDF)Übersetzt von As-Sawi, Abdul-Hamid A. Eliwa Ali M.; Shehab, Wa'il A.; Al-Qastawi, Mahmud. S. 45 . Abgerufen am 15. Januar 2017.  
[18] Sunan Abi Dawud 4464, Buch 40, Hadith 114 (In-Book-Referenz), Buch 39 oder 38, Hadith 4449 (englische Referenz)  | Klassifizierung: Hasan Sahih (Al-Albani) 
[19] Sunan Abi Dawud 4465, Buch 40, Hadith 115 (In-Book-Referenz), Buch 39 oder 38, Hadith 4450 (englische Referenz)  | Klassifizierung: Hasan (Al-Albani)  
[20] Shafaat, Dr. Ahmad (6. März 2005).  „Punishment for Adultery in Islam – A Detailed Examination“. Islamic Perspectives. Abgerufen am 04.09.2020 .  
[21] Khan, Shaykh Faraz A. (19. April 2012). „Strange Legal Rulings and Understanding Fiqh Manuals“. SeekersHub Answers. Abgerufen am 04.09.2020.   
[22] al-Naqīb, Aḥmad ibn Luʼluʼ Ibn; Keller, Noah Ha Mim. Reliance of the traveller: the classical manual of Islamic sacred law ʻUmdat al-salik. Sunna Books. S. 986. ISBN  9780963834225. Abgerufen am 3. Januar 2017 .  
[23] Imam Abu Zakariyya al-Nawawi. „Buch: Hudood; Kapitel: Hadd der Unzucht; Sodomie und Ordnung darauf“. Sharh al-Muhadhdhab von Imam Nawawi. 22. S. 65.  
[24] al-Maqdisi, Ibn Qudamah. „Buch: Hudood (Strafe); Problem: 1557“. Al-Mughni. 12. S. 351–352. Abgerufen am 3. Januar 2017.  
[25]
Die Strafe für sexuelle Handlungen an Tieren
Die Gelehrten haben drei Meinungen zu diesem Thema:
Erstens sollte der Täter einer solchen Handlung diszipliniert werden, ohne körperliche Bestrafung zu erhalten, so wie es die Meinung von Malik, Abu Haneefah und Shafii in einer seiner beiden Meinungen ist. Zweitens ist seine Entscheidung die des Ehebrechers; ausgepeitscht zu werden, wenn er unverheiratet ist, und zu Tode gesteinigt zu werden, wenn er verheiratet ist; das war die Meinung von Al-Hasan. Drittens ist das Urteil wie bei dem des Homosexuellen, was die Meinung von Imam Ahmad war. Die Bestrafung ist also entweder ein unwiderrufliches Töten oder die festgelegte Bestrafung eines Ehebrechers. Diejenigen, die gesagt haben, dass seine Bestrafung die Todesstrafe sein sollte, haben ihren Fall mit dem von Abu Dawud berichteten Hadith unter der Autorität des lbn 'Abbas argumentiert, in dem der Prophet sagte: „Tötet jeden, der Geschlechtsverkehr mit einem Tier begeht und töte das Tier mit ihm.“
Sie sagten, da es sich um eine verbotene sexuelle Handlung handelt, sollte die Bestrafung wie die eines Homosexuellen sein. Diejenigen, die keine vorgeschriebene Bestrafung dafür in Betracht gezogen haben, haben erklärt, dass der oben genannte Hadith schwach ist und dass sie eine andere Meinung hätten, wenn er authentisch gewesen wäre. Isma'il bin Sa'id Al-Shalanji sagte: „Ich fragte Ahmad nach demjenigen, der Geschlechtsverkehr mit einem Tier hatte, aber er hatte keine Meinung. Er konnte den Hadith von 'Amru bin Abi 'Amru nicht bestätigen (der von Ibn 'Abbas berichtete).“ Tahawi hat erklärt: „Dieser Hadith ist schwach und Ibn 'Abbas hatte bereits seine Meinung geäußert, dass es keine vorgeschriebene Strafe für denjenigen gibt, der Geschlechtsverkehr mit einem Tier hatte.“ Abu Dawud sagte, dass Abbas' Meinung diesen Hadith schwächt.
Es besteht kein Zweifel, dass die natürliche Maßregelung in Bezug auf Geschlechtsverkehr mit einem Tier stärker ist als bei der Homosexualität, aber dies bedeutet nicht, dass beide Handlungen in Bezug auf die Natur der Menschen als gleich angesehen werden. In der Tat ist die Beziehung zueinander ein falscher Weg, um eine vergleichende Bewertung durchzuführen.
- Imam Shams-ud-Deen Muhammad bin Abi Bakr bin Qayyim Al Jawziyyah (gest. 751 n. Chr.), Die Krankheit und die Heilung.
Al Jawziyyah, Imam Shams-ud-Deen Muhammad bin Abi Bakr bin Qayyim. „Die Bestrafung für Homosexualität; die Bestrafung für sexuelle Handlungen an Tieren“. Spiritual Disease And It’s Cure. S. 205–206. Abgerufen am 04.10.2020.  
[26] „THE PENAL CODE, 1860 - 377. Unnatural Offences“. Laws of Bangladesh . 6. Oktober 1860. Abgerufen am 04.01.2017. 
[27] „PENAL CODE (CHAPTER 22); Unnatural Offences #377“. Commonwealth Legal Information Institute. 1. Oktober 2001. Abgerufen am 07.01.2017.  
[28] „Criminal Code 1965; Part II - Crimes; Chapter XV – Offences against Morality; Article # 145 (PDF). International Labour Organization. S. 1291. Abgerufen am 07.01.2017. 
[31] „The British Mandate Criminal Code Ordinance, No. 74 of 1936; Section 151 (2)“ (PDF). Nebo – The legal database. 28.09.1936. S. 1005. Abgerufen am 07.01.2017. 
[32] „Syrian Arab Republic: Law No. 148/1949 on the Syrian Penal Code“. World Intellectual Property Organization. 22. Juni 1949. Abgerufen am 07.01.2017.  
[33]
Jabir berichtete, dass der Prophet (ﷺ), als ein Esel vorbeikam, der auf seinem Gesicht gebrandmarkt war, sagte: „Hat es dich nicht erreicht, dass ich den verflucht habe, der die Tiere auf ihren Gesichtern gebrandmarkt oder auf ihre Gesichter geschlagen hat?“ Also hat er es verboten. 
Sunan Abi Dawud 2564, Buch 15, Hadith 88 (In-Book-Referenz), Buch 14, Hadith 2558 (englische Referenz)  | Klassifizierung: Sahih (Al-Albani) 
[34]
Jabir bin 'Abdullah sagte: „Der Gesandte Allahs (ﷺ) verbot das Töten eines Tieres, wenn es gefesselt ist (zur Verwendung als Ziel).“ 
Sunan Ibn Majah, Buch 27, Hadith 3309 (arabische Referenz), Bd. 4, Buch 27, Hadith 3188 (englische Referenz) | Klassifizierung: Sahih (Darussalam)
[35] O Ihr Gläubigen! Bringt euch nicht untereinander in betrügerischer Weise um euer Vermögen! Anders ist es, wenn es sich um ein Geschäft handelt, das ihr in gegenseitigem Übereinkommen abschließt. Und tötet euch nicht (gegenseitig)! Allah verfährt barmherzig mit euch. (Qur’an 4:29)
[36] Und spendet auf dem Weg Allahs und stürzt euch nicht mit eigenen Händen ins Verderben und tut Gutes! Wahrlich, Allah liebt diejenigen, die Gutes tun. (Qur’an 2:195)
[37] „What does the Bible say about Bestiality?“ Gotquestions.org. Abgerufen am 04.09.2020
[38] Keith, Plummer, (01.01.2001). „To beast or not to beast: does the law of Christ forbid zoophilia?“. Asbury Theological Seminary.
[39] Thomas Schmidt, Straight & Narrow?: Compassion & Clarity in the Homosexuality Debate, (Downers Grove: InterVarsity, 1995), 39. Referenziert von Plummer, Keith (2001). „To beast or not to beast: does the law of Christ forbid zoophilia?“ 
[40] Qur’an 3:14 
[41] Qur’an 23:6
[42] „Al-Qur'an, Suchbegriff: Rechte Hand besitzen“. Al-Qur'an al-Kareem - القرآن الكريم. Abgerufen am 04.09.2020
[43] Qur’an 24:58 
[44] Qur’an 24:31 
[45] Qur’an 33:55
[46] Qur’an 4:25
[47] Qur’an 4:24 
[48] Qur’an 33:50 
[49] Qur’an 33:52  
[50] Qur’an 3:4
[51] Qur’an 16:71  
[52] Qur’an 30:28
[53] Qur’an 24:33
[54] Asad, Muhammad. „The Twenty Third Surah“. Archiviert vom Original am 13.08.2007. Abgerufen am 04.09.2020. 
[55] Gemeint ist eine scheinbar plausible, wenn auch letztendlich irrelevante Ablenkungstaktik.
[56] Non sequitur (lateinisch für „es folgt nicht“) ist in der formalen Logik ein Argument, in dem seine Schlussfolgerung nicht aus seinen Prämissen folgt.
[57] „Islam: Governing under Sharia“. Abgerufen am 03.07.2016.  
[58] Auf Einzelfälle hinweisen, die eine bestimmte Position bestätigen, während verwandte Fälle ignoriert werden, die dieser Position widersprechen. 
[59] Sahih al-Bukhari 291, Buch 5, Hadith 43 (In-Book-Referenz), Bd. 1, Buch 5, Hadith 289 (englische Referenz)   
[61] Sunan Abi Dawud 216, Buch 1, Hadith 216 (In-Book-Referenz)  | Klassifizierung: Sahih (Al-Albani) 
[62] Sunan an-Nasa'i, Buch 1, Hadith 192 (arabische Referenz), Bd. 1, Buch 1, Hadith 191 (englische Referenz)  | Klassifizierung: Sahih (Darussalam) 
[63] Sunan an-Nasa'i, Buch 1, Hadith 193 (arabische Referenz), Bd. 1, Buch 1, Hadith 192 (englische Referenz)  | Klassifizierung: Sahih (Darussalam)  
[64] Sahih Muslim 349, Buch 3, Hadith 107 (In-Book-Referenz), Buch 3, Hadith 684 (englische Referenz)  
[65] Sunan Ibn Majah, Buch 1, Hadith 653 (arabische Referenz), Bd. 1, Buch 1, Hadith 610 (englische Referenz)  | Klassifizierung: Sahih (Darussalam) 
[66] Die Bestätigung des daraus resultierenden Irrtums wird begangen, wenn eine notwendige Bedingung für ein Argument als ausreichende Bedingung für dieses Argument verwechselt wird.
[67] Child Welfare Information Gateway  (2017)„Grounds for Involuntary Termination of Parental Rights“. Child Welfare Information Gateway. Abgerufen am 04.09.2020
[68] Child Welfare Information Gateway (2013). „Grounds for Involuntary Termination of Parental Rights.“. Washington, DC: U.S.-Department of Health and Human Services, Children’s Bureau, Summaries of State Laws, S. 7  
[69] „Das Buch der Menstruation - Sahih Muslim". Sunnah.com. Abgerufen am 04.07.2016.  
[70] „Das Buch der rechtlichen Strafen - Sahih Muslim“. Sunnah.com. Abgerufen am 04.07.2016. 
[71] „Das Buch der Gerichtsentscheidungen - Sahih Muslim“. Sunnah.com. Abgerufen am 04.07.2016
[72] In der islamischen Rechtsprechung ist Qiyās (قياس) der Prozess der deduktiven Analogie, bei dem die Lehren des Hadith mit denen des Qur’an verglichen und gegenübergestellt werden, um eine bekannte Anordnung (nass) auf einen neuen Umstand anzuwenden und eine neue Anordnung zu schaffen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn der festgelegte Präzedenzfall oder das Paradigma und das neu aufgetretene Problem operative Ursachen haben (عِلّة,  ʿillah ). Der ʿillah ist die spezifische Reihe von Umständen, die ein bestimmtes Gesetz in die Tat umsetzen. Ein Beispiel wäre ein Vergleich zwischen Alkohol und Heroin. Alkohol wurde ausdrücklich für verboten erklärt, es gibt jedoch keine direkte Verurteilung von Heroin. Aber da beide ein gemeinsames Merkmal haben, d.h. sie sind Rauschmittel - und Alkohol für rechtswidrig erklärt wurde, weil er berauscht, wird Heroin aufgrund seiner berauschenden Natur auch in der Religion für verboten erklärt.  
[73] „Whether bestiality invalidates hajj and fasting“. Islam web. 2016-05-17. Abgerufen am 04.09.2020.  
[74] „Matters that would invalidate Hajj“. Islam web - English. 2010-10-30. Abgerufen am 04.09.2020.  
[75] „Perform Hajj - Do's and Don'ts of Hajj“. Perform Hajj. Abgerufen am 03.07.2016 .   
[76] „ ... Wer sich in ihnen zum Hadschdsch entschlossen hat, der enthalte sich des Beischlafs und begehe weder Frevel noch unziemliche Rede während des Hajj ...“ (Qur’an 2:197)

10 Kommentare:

  1. Alhamdulilah wieder für einen weiteren informativen Artikel von euch und zahlreichen Widerlegungen der ungerechten Islamhasser ! Eine Antowrt bezüglich der Behauptungen der Islam Krtiker bezüglich 9:29 im Quran und den Versen vor und direkt danach die laut den Islamhassern das töten und unterdrücken aller Ungläubigen legitimieren sollen womit die Islamhasser den Islam als eine ungerechte und intolerante Religion darstellen wollen und auch Antowrten auf Behauptungen die von christlichen Missionaren wie diesem hier https://www.youtube.com/channel/UCRmLcKapm1AAqWpqmhPSApg verbreitet werden wären in Sh Allah eine nützliche intellektuelle Verteidigung des Islams gegen seine ungerechten Feinde !

    Barak Allahu feekum an euch alle die sich die Mühe machen die Umma und objektive Nicht Muslime die Möglichkeit zu bieten sich islamische Antworten anzuhören und nicht durch verschiedenste ungerechte Islamkritiker in die Irre geleitet zu werden!

    Möge Allah subhana wa ta'ala euch gewaltigen Lohn für diese Arbeit geben!

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  2. Diesbezüglich kommen Leute auch mit so Scheinargumenten wie "Für Verrückte die Sodomie machen gelten Hadd Strafen nicht aber warum für Leute die morden die doch auch verrückt sind und für Leute die Zina machen" "Gibt der Islam somit indirekt zu dass Zina nicht verrückt ist " und auch so Sachen wie "Sodomie wird zu Unrecht nicht hart genug im Islam bestraft. Das ist etwas diskriminierend gegen Tiere. Menschliche Vergewaltigungen werden mit Hadd Strafen bestraft aber tierische nicht?"

    Auch zu solchen Vorwürfen wird es in Sh Allah irgendwann islamische Antworten geben.

    Barak Allahu feek!

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  3. Auch sowas wie von christlichen Missionaren wie "Der Gott der Muslime richtet nicht mit Geschichten so wie es der Gott der Bibel tut" von diesem Nature 23 aus seinem neuesten Video zu diesem Al Bayyinah oder auch ein Scheinargument was von Götzendienern gebracht wird wie "Wenn Gott nicht überall ist also auch nicht in seiner Schöpfung ist er dann in seiner Macht eingeschränkt?". Auch auf diese Scheinargimente kommen in Sh Allah Antworten und möge Allah subhana wa ta'ala eure Mühen reichlich belohnen.

    Barak Allahu feekum !

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  4. Als schwuler Antitheist bin ich wohl eindeutig falsch auf dieser Seite. Anzumerken habe ich nichtsdestoweniger, dass der Titel mit den darin eingebundenen Informationen äußerst irreführend sind. Sodomie ist im Deutschen, vor allem unter orthodox geprägten Migranten, nach wie vor zweideutig. Der Duden gibt zwei Definitionen: 1.Geschlechtsverkehr mit Tieren UND 2.Homosexualität. (Bei letzterem aber mit der Anmerkung: ,,veraltet, heute selten und diskriminierend''.) Da im weiteren Text sowohl Zoophilie als auch Homosexualität angesprochen werden (er sich aber im Wesentlichen auf letzteres bezieht!), finde ich, dass der Verfasser schnellstens ,,Sodomie'' in Zoophilie umändern sollte. Warum? Nun: Der ,,WikiIslam" Artikel, den man hier schön einfach übersetzt hat, trägt den Titel: ,,Legal status of bestiality in Islam''. Und die wohl präziseste Übersetzung hierfür wäre: ,,Rechtslage der Zoophilie im Islam".

    Die islamische Tradition und vor allem der Qur'an an sich lässt die Namen der vom fliegenden Spaghetthimonster zerstörten Städte (Sodom und Gomorrha) weg; aber jeder abrahamitisch geprägte Mensch im Westen wird wohl mit Sodom und Gomorrha was anfangen können. Und den Bewohnern von Sodom und Gomorrha schreibt man ja bis heute zu, extrem zügellos gewesen zu sein und ,,sexuell ausschweifend'', genauer: schwul. Das ist übrigens auch der Grund, warum ich auf diesen dubiosen Blog gestoßen; ich wollte herausfinden, welche reale Gegebenheiten (vielleicht zerstörte Ruinen von SODOM?) die biblischen Chronisten dazu veranlasst hat, diese abnormal kranken Geschichten nieder zuschreiben. Der Qur'an lässt hier auch schön aus, dass die Töchter von Lot/Lut Inzest mit ihrem Vater hatten (im Qur'an ein PROPHET!).

    Weiter im Text: Die Konnotation von Sodomie mit Homosexualität besteht immer noch und demzufolge ist der Titel einfach unpassend und sehr vague übersetzt. Außerdem: Schöner Tag das mit dem ,,Lügen''.

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    1. Wir haben nicht "schön einfach" den wikiislam-Artikel übersetzt, sondern den "islamwiki"-Artikel und entsprechend auch ergänzt. War wohl nichts :)

      Du lieferst ja bereits selbst die Antwort:

      "Der Duden gibt zwei Definitionen: 1.Geschlechtsverkehr mit Tieren UND 2.Homosexualität. (Bei letzterem aber mit der Anmerkung: ,,veraltet, heute selten und diskriminierend''.)"

      Also passt der Titel so. Schönen Tag beim Ausreden suchen und pingelig sein...

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    2. Der Islam ist aber mitnichten schlimmer als Juden- oder Christentum, Buddhismus oder Hinduismus.

      Sie alle sind gleich schlimm. Wenn überhaupt ist die Tora und der Talmud das Barbarischste, was ich bis dato durchforstet habe. Aus dem Talmud wurde wohl auch die Strafe für Homosexualität in einem Zitat Ibn Abbas abgekupfert. Von Dächern bzw. einem Berg werfen und notfalls anschließend steinigen. Kalif Ali: Am lebendigen Leib verbrennen. Ibn Hazm hat das vielleicht kritisiert und für nicht stichhaltig gehalten, aber so manches liegt nahe, dass er selbst einen Faible für Männer hatte.

      Der Grund, warum sowas (nicht mehr) hier auftaucht, ist doch einfach, dass die Religionen dazu gezwungen wurden das abzulegen.

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    3. Aber ich spreche bei euch eh nur gegen eine Wand. WASWASA, FITNA ÜBERALL! Islamophobie!

      Klitzekleine Frage: Wenn Engel nicht Häuser betreten, in denen sich Bilder befinden - wie soll dann die Seele vom Körper abgeschieden werden, wenn man tot ist und die Leiche im Haus verwest? Dann müsste man ja bis zur Apokalypse warten. 😅

      Ich erwarte keine Antwort und selbst wenn du eine verfassen solltest, werde ich sie nicht lesen. Ihr müsst euch nicht rechtfertigen. Das ist ohnehin unverzeihlich, daher...

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    4. Wieso stellt man dann eine Frage, deren Antwort man nicht lesen wird? Was bezweckt man dadurch? Worin liegt der Sinn?

      Die Frage ist alt und wurde von den Gelehrten schon längst beantwortet: https://www.google.de/amp/s/islamqa.info/amp/en/answers/139953

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  5. Mein allerletzter Kommentar auf diesem Blog: Im Iran gibt es bereits einen - ich zitiere Hardliner - ,,Tsunami an Atheisten". Weil auch die islamische Revolution im Iran (hier war es völlig egal dass es um einen schiitischen Gottesstaat ging) in treibender Faktor hinter der Reislamisierung der islamischen Welt war, wird auch das Einläuten des Endes der Mullah-Herschaft (was nicht allzu unwahrscheinlich ist: bei der letzten Wahl haben deutlich weniger als 50% teilgenommen, ein signifikanter Teil davon anscheinend auch nur weil sie selbst zum Regime gehören oder den Beleg dafür brauchten gewählt zu haben) zu einem Anfang vom Ende aller Theokratie-Regime auf dieser Welt führen.

    Inschallah. 😘

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    1. Und inwiefern ist der Iran repräsentativ für den Islam bzw. was hat das auf dieser Seite zu suchen? Auf dieser Seite werden grundsätzlich weltliche Angelegenheiten kaum ausdiskutiert, es geht nur um die Schriften und Gebote/Verbote des Islām usw.

      Oder - da du Atheist bist - soll ich mit Stalin anfangen? Genausowenig juckt einen Sunniten der Iran!

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